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Inanspruchnahme des Beschenkten oft rechtswidrig

Inanspruchnahme des Beschenkten kann rechtswidrig sein
erstellt am: 08.10.2008 - geändert: --

Hat der Schenker die Schenkungssteuer im Schenkungsvertrag übernommen, so muß das Finanzamt bei einer Inanspruchnahme des Beschenkten begründen, warum es sich nicht an den Schenker hält.

Diese Ausnahme greift jedoch nur dann ein, wenn das, wie vorstehend ausgeführt, im Schenkungsvertrag ausdrücklich festgehalten ist.

Warum ist das so?
Schuldner der Schenkungssteuer sind der Beschenkte und der Schenker als Gesamtschuldner. Damit liegt es ohne besondere Regelung allein im freien Ermessen des Finanzamtes, an wen es sich hält. Oft ist aber im Schenkungsvertrag eine Verpflichtung dahingehend aufgenommen, welche der Parteien des Schenkungsvertrages die Schenkungssteuer zu entrichten hat.
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer auf die dem Beschenkten durch eine Schenkung zufließende Bereicherung. Ohne Weiteres ist daher der Beschenkte derjenige, an den sich das Finanzamt ohne weitere Begründung wegen der zu zahlenden Schenkungssteuer halten kann.
Im konkreten Fall, der dem BGH vorlag, schenkte ein Vater seinem minderjährigen Sohn Teilgeschäftsanteile verpflichtete sich dabei, die Schenkungssteuer zu Gunsten des Kindes zu tragen. Dem Finanzamt war das bekannt. Bei solcher Sachlage müsse die Finanzverwaltung nach Auffassung des BGH begründen, warum sie nicht den im Schenkungsvertrag zur Übernahme verpflichteten Vater zur Schenkungssteuer heranziehe, sondern diese vom Kind verlange.



Allerdings weist der BFH auch in solchen Fällen auf eine entscheidende Ausnahme hin. Wörtlich führt er in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2008, Aktenzeichen II R 2/07 aus:

„…Die Inanspruchnahme des Gesamtschuldners, der nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien nicht verpflichtet ist, die Steuer zu tragen, braucht nur dann nicht begründet zu werden, wenn die Steuerfestsetzung gegen den anderen Gesamtschuldner aus Rechtsgründen, etwa wegen Festsetzungsverjährung, nicht mehr möglich ist --dann entfällt bereits mangels einer Auswahlmöglichkeit eine Ausübung des Ermessens-- oder infolge dessen wirtschaftlicher Situation keinen Erfolg verspricht und dies dem in Anspruch genommenen Gesamtschuldner bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 2)…“ [BFH Urteil vom 1. Juli 2008, II R 2/07, zitiert nach http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2008.10.08/2R207.html]

Auch läßt der BFH den Ämtern erheblichen Spielraum, denn es kommt nicht auf den Ausgangsbescheid an.

Wie kann es also zu Ausnahmen von der Begründungspflicht kommen?

Voraussetzungen 1.1 oder 1.2 oder 1.3 liegen vor und 2. oder 3. sind ebenfalls erfüllt:
1.1. Der Schenker ist selbst nicht leistungsfähig oder
1.2. die Festsetzung ist gegen den jeweils weiteren Gesamtschuldner wegen Festsetzungsverjährung nicht möglich oder
1.3 andere Rechtsgründe welche bleibt offen stehen der Inanspruchnahme entgegen (Anmerkung: Denkbar wäre m.E. hier u.a. Fälle, in denen zwar Leistungsfähigkeit besteht, aber das gesamte Vermögen des Leistungsfähigen nur erschwertem Zugriff unterliegt, weil es sich im Ausland befindet.)
2. Dem jeweils nicht Leistungsverpflichteten (vorrangig dem Beschenkten bei Übernahme der Schenkungssteuer durch den Schenker) muß in allen vorgenannten Fällen der Umstand mangelnder Inanspruchnahmemöglichkeit bekannt oder erkennbar sein.
3. Fehlt ein Hinweis im Ausgangsbescheid, genügt es, wenn das Finanzamt spätestens in seiner Einspruchsentscheidung mitteilt, daß es sein in solchen Fällen gebundenes Auswahlermessen ausgeübt habe, wenn damit die Auswahl auch nachträglich erstmals begründet werde [a.a.O. unter 2.].

Wörtlich heißt es im Urteil:

„2. Das FA hätte danach spätestens in der Einspruchsentscheidung darlegen müssen, dass es sein Auswahlermessen tatsächlich ausgeübt hat, und die Auswahl der Klägerin als Steuerschuldnerin begründen müssen (§ 121 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO). Da dies nicht geschehen ist, sind sowohl der angefochtene Steuerbescheid als auch die zunächst ergangenen Steuerbescheide und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig und waren daher aufzuheben.“ [BFH a.a.O.]

Hier bleibt dem Finanzamt also eine Nachbesserungsmöglichkeit.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall .Keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit.

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