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ErbStG verstößt gegen EU-Recht
| ErbStG verstößt gegen EU-Recht |
| EuGH: Schenkungen an EU-Bürger mit Schenkungen zwischen Deutschen gleich zu behandeln |
| Erstellt: 23.04.2010 geändert: --- |
Jedenfalls auch nicht in Deutschland ansässige EU-Bürger haben Anspruch auf Schenkungssteuerliche Gleichbehandlung hinsichtlich in Deutschland belegenen Grundbesitzes.
Das stellte der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlageentscheidung zum Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht nunmehr fest.
Zur Erinnerung Erbschafts- und Schenkungssteuer richten sich nach dem zuletzt im Oktober 2007 geänderten ErbStG.
Das Finanzamt – Erbschafts- und Schenkungssteuerstelle versagte zwei deutschen Staatsbürgern Mutter und Tochter, beide im EU-Ausland ansässig die Anrechnung des für Innländer bei Schenkung zwischen Eltern und Kindern geltenden Freibetrages, der dann zur Anwendung gekommen wäre, wenn eine der beiden Beteiligten ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätte.
Für eine solche Differenzierung zwischen In- und Auslandsansässigen gäbe es wegen Art. 56 und 58 des EU-Vertrages keine Rechtsgrundlage.
| Anmerkung Folgen der Entscheidung |
Die Entscheidung bietet neue Gestaltungsmöglichkeiten.
Wie sich die Erbschaftssteuerfreibeträge nach dieser Entscheidung des EUGH entwickeln werden, bleibt abzuwarten.
Für alle Deutschen mit EU-Wohnsitz ist die Entscheidung zunächst einmal zum Jubeln. Gehen damit jedoch erhebliche Steuereinnahmeverluste einher, werden nur zwei Möglichkeiten im Vordergrund der Überlegungen stehen.
Entweder dem Gesetzgeber gelingt es, Ausfall durch Anpassung des ErbStG noch zu retten, oder aber er wird vorrangig eine Abänderung der Freibeträge dahingehend erwägen, ein solches Minus aufzufangen. In jedem Falle schuldet er Gleichbehandlung in Inlands- und Auslandsfällen. Auch die erste Alternative brächte erhebliche Einschränkungen, denn es müssten über den bloßen Inlandsbezug der Parteien weitere Kriterien geschaffen werden, um ohne Differenzierung nach Wohnsitz, Freibeträge an Inländer zu gewähren und sie Auslandsdeutschen zu versagen.
Überraschen muss die einschränkende Auslegung des Art. 56 Abs. 1 a, die der EuGH jetzt vornahm, ließ doch der Wortlaut der Vorschrift, eine Differenzierung nach Wohnort und Kapitalanlageort grundsätzlich zu. Durch richterlich enge Auslegung, ist die Grenze der Vorschrift jetzt für die Zukunft enger gesteckt.
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Bertram Heßler
Rechtsanwalt