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Erbrechtsreform 2009
| Erbrechtsreform steht 2010 an |
| Nach der Reform des Erbschaftssteuerrechtes steht nunmehr die Reform des Erbrechts an. |
| Erstellt: 23.10.2008 geändert: --- |
Mit der Reform des Erbrechts werden nach derzeitigem Stand 2010 unter Anderem zwei beachtenswerte Änderungen in Kraft treten.
Zum einen wird das Recht, Kinder zu enterben, erheblich erschwert. Die bisherige Möglichkeit der Enterbung wegen unsittlichem Lebenswandel soll entfallen. Die Gläubiger der Kinder mag es freuen. Aus Sicht des Erblassers kann dieser, sofern die Neuregelung 2010 wie geplant in Kraft tritt, dann nicht mehr verhindern, dass zumindest der Pflichtteil Kindern und damit deren Gläubigern unwiderruflich zur Verfügung steht. Ob eine solche Regelung verfassungskonform ist, wird dann die Rechtsprechung zu entscheiden haben. Meines Erachtens steht das Erbrecht auch unter der Bedingung eines würdigen Lebenswandels der Erben. Sicherlich lässt sich hier über die Frage streiten, wann dieser vorliegt und wann nicht. Schenkungen an Gläubiger von Kindern, deren Vermögen durch ihre Lebensführung verloren ist, sollte der Gesetzgeber aber nicht zulassen.
Zum anderen ist beabsichtigt, Pflegepersonen künftig ebenfalls mit einer Pflichtzuwendung durch den Erblasser zu versehen. Hier soll eine zusätzliche Motivation dafür geschaffen werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten möglichst lange häusliche Pflege erhält. Auch diese Regelung ist aus diesseitiger Sicht bedenklich. Zunächst bestätigt sie, dass der Staat immer mehr auf die Familie als „Pflegekraft“ setzt. Dieses Ziel ist bereits dadurch gewährleistet, dass die nächsten Verwandten für die Pflegekosten, die der Bedürftige selbst nicht tragen kann, einzustehen haben. Die zusätzliche Entlohnung aus der Erbmasse macht in den Fällen, in denen der Erblasser schon zu Lebzeiten für seine Pflegekosten nicht aufkommen kann, keinen Sinn. Wo zu Lebzeiten nichts ist, lässt sich auch nach dem Tod nichts mehr holen.
Dort, wo genug vorhanden wäre, kann es bei Einführung dieser geplanten Gesetzesänderung zum Pflegestreit kommen. Beispiel: Der Pflegebedürftige hat mehrere Kinder. Alle wollen natürlich ohne Blick auf die Erbquote pflegen. Muss der Pflegebedürftige das dulden? Was geschieht, wenn er es nicht dulden möchte? Wohin führt die Erbauseinandersetzung, wenn ein Kind von der Pflege ausgeschlossen wird? Was ist, wenn der Pflegebedürftige die Pflege schon zu Lebzeiten entlohnte? …
Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob durch den natürlich nicht gewollten Anreiz der „Pflegevergütung“ durch Erhöhung der Erbquote nicht ein „run“ auf möglichst lange häusliche Pflege entsteht, der wiederum unser Gesundheitssystem zweiteilt: Wäre das nämlich so, kämen ins Altersheim nur noch diejenigen, die nichts zu vererben haben und diejenigen, die zu Hause einfach nicht oder nicht mehr gepflegt werden können?
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Bertram Heßler
Rechtsanwalt