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Schlichtungsperson
Schlichtungsverfahren nach dem Schlichtungsgesetz
Gerne nehme ich die in Baden-Württemberg der Anwaltschaft übertragene Aufgabe der Streitschlichtung nach dem Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg zusammen mit anderen Kollegen wahr.
Im Folgenden erlaube ich mir, einige Anmerkungen zu diesem Verfahren zu machen.
Nach dem Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg werden obligatorische Streitschlichtungen durch Rechtsanwälte als Schlichtungspersonen durchgeführt. Für den Amtsgerichtsbezirk Leonberg bin ich in der Liste der hiernach tätigen Schlichter eingetragen.
Die Verteilung der Schlichtungsverfahren erfolgt nach Eingang. Hiernach wird eine durch das Amtsgericht Leonberg festgelegte Anzahl von Schlichtungen turnusgemäß auf die einzelne Schlichtungspersonen verteilt.
Zu Abweichungen kann es dann kommen, wenn sich ein Interessenkonflikt ergibt, das heißt eine der vertretenen Parteien zuvor in der gleichen Angelegenheit oder einer sonst einen Interesskonflikt auslösenden Situation bereits in Kontakt war.
Ablauf der Streitschlichtung
Im Folgenden wird das Schlichtungsverfahren nach dem SchlichtungsG in möglichster einfacher Form dargestellt,
Das Schlichtungsgesetz in Baden-Württemberg (i.F. SchlichtG) sieht eine obligatorische Streitschlichtung insbesondere in folgenden Fällen als zwingende Voraussetzung zur Klageerhebung vor (§ 1 SchlichtG):
| „1. | in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert bei Einreichung der Klage 750 Euro nicht übersteigt, |
| 2. | in Streitigkeiten über Ansprüche wegen |
| a) | der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, |
| b) | Überwuchses nach § 910 BGB, |
| c) | Hinüberfalls nach § 911 BGB, |
| d) | eines Grenzbaumes nach § 923 BGB, |
| e) | der im Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, |
| 3. | in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.“ |
| Zusammenfassen läßt sich der vorstehende Gesetzestext allgemeinverständlicher wie folgt: | Ein Schlichtungsverfahren ist notwendige Voraussetzung für die Durchfürhung eines anschließenden Klageverfahren in allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Gegenstandswert von 750,00 Euro, in nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten, wie sie sich in §§ 906 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches oder im Nachbarschaftsgesetz finden, sowei in Fragen der Ehrverletzung, sofern allein Privatpersonen betroffen sind. |
Einleitung des Verfahrens
Eingeleitet wird das Verfahren durch einen Antrag gegenüber dem Amtsgericht Leonberg. Diese gibt den Antrag dann an die jeweils zuständige Schlichtungsperson weiter, die das Verfahren innerhalb von drei Monaten abzuschließen hat, (ansonsten gilt es als gescheitert).
Ziel der Schlichtung
Ziel der Schlichtung ist eine gütliche Streitbeilegung.
Beweise werden regelmäßig nicht erhoben. Das Schlichtungsverfahren orientiert sich also allein am Vortrag der Parteien und dem Versuch der gütlichen Beilegung des hieraus resultierenden Konflikts.
