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Kündigung - allgemein

Kündigung - allgemein
Definition, Begriffserklärung
Erstellt: 14.01.2001 geändert: 16.05.2011

Kündigen bedeutet im rechtlichen Sinne die Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch einseitige (Willens-)erklärung.
Regelmäßig wird so ein Dauerschuldverhältnis beendet, dessen Kündigung in § 314 BGB geregelt ist.

Aber auch Verträge, die nicht Dauerschuldverhältnisse sind, können vor Erbringung der Leistung oder nach Erbringung der Leistung, wegen mangelhafter oder wegen nur teilweise erfüllter Leistung „gekündigt“ werden (rechtlich bezeichnet man das jedoch nicht als Kündigung, sondern ein Rücktritt vom Vertrag – vgl. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Absatz V BGB)



s.a. Kündigung des Arbeitsverhältnisses
s.a. Kaufvertrag
s.a. Mietvertrag
s.a. Vertrag
s.a. Dauerschuldverhältnis

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

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