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Dauerschuldverhältnis - allgemein
| Dauerschuldverhältnis - allgemein |
| Lexikon Begriffsdefinition |
| Erstellt: 14.01.2001 geändert: --- |
Allgemein gesprochen ist von einem Dauerschuldverhältnis dann die Rede, wenn der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nicht eine einmalige Leistung, sondern mehrere Leistungen zu Grunde liegen. Dabei kann es sich um wiederkehrende Leistungen handeln (z.B. Mietvertrag) oder auch um ein Bündel verschiedenartiger Leistungen.
Im Gesetz wird das Dauerschuldverhältnis in § 314 BGB erwähnt. § 314 BGB regelt die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen.
Sonderformen des Dauerschuldverhältnisses sind z.B. sog. Sukzessivlieferungverträge oder auch Abrufverträge.
Beendigung von Dauerschuldverhältnissen
Dauerschuldverhältnisse können enden durch
| Erbringung der geschuldeten Leistungen |
| Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist oder Erreichung des vereinbarten Vertragsendes |
| ordentliche Kündigung, die fristgerecht und vereinbarungsgemäß erfolgen kann oder |
| außerordentliche Kündigung |
| s.a. Kündigung allgemein |
| s.a. Arbeitsvertrag |
| s.a. Mietvertrag |
| s.a. Vertrag |
| s.a. Werkvertrag |
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Bertram Heßler
Rechtsanwalt