Meditaion (gerichtsnahe) im Arbeitsrecht
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Mediation (gerichtsnahe) im Arbeitsrecht |
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Was bedeutet Mediation im Arbeitsrecht |
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Erstellt: 18.07.2011 geändert: --- |
Es gibt zwei Formen der Mediation.
Die Mediation im eigentlichen Sinne und die gerichtsnahe Mediation. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der gerichtsnahen Mediation im Arbeitsrecht.
Im Rahmen der Mediation selbst werden wiederum unterschiedliche Ansätze zur Konfliktlösung, d.h. Lösungsstrategie-Modelle verfolgt.
Das Mediationsgesetz als Umsetzung der entsprechenden Europarichtline hätte im Mai 2011 umgesetzt sein müssen, ist jedoch bis heute nicht in nationales Recht umgesetzt. Bereits in Vorbereitung der Umsetzung des Mediationsgesetztes bieten einige Arbeitsgerichte jedoch bereits das gerichtliche Mediationsverfahren an. Solange das Gesetz nicht in Kraft ist, handelt es sich um ein allein freiwilliges Angebot, das auch nicht durch jedes Arbeitsgericht zur Verfügung gestellt wird. Es bestehen Modellprojekte an einzelnen Arbeits- wie auch an Zivilgerichten.
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Voraussetzungen der gerichtsnahen Mediation |
Mediation wird inzwischen auch als sogenannte gerichtsnahe Mediation zur Beilegung von gerichtlichen Streitigkeiten immer üblicher. Die gerichtsnahe Mediation unterscheidet sich von der Mediation dadurch, dass
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1. |
ein streitiges Verfahren vor einem Gericht anhängig sein muss |
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2. |
Mediator regelmäßig ein mit dem Fall nicht befasster weiterer Richter ist. |
gerichtsnahen Mediation.
Es besteht die Chance auf eine schnelle, gütliche Lösung sowohl vor, als auch nach der Güteverhandlung.
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Ziele der gerichtsnahen Mediation |
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Die Verfahrensdauer verkürzt sich. |
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Die Parteien finden gemeinsam mit Hilfe des Mediators eine für alle Seiten tragbare Lösung. |
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Beweisaufnahmen und damit u.U. erhebliche Sachverständigenkosten (können) eingespart werden, umfangreiche Zeugeneinvernahmen können entfallen. |
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Ablauf der gerichtnahen Mediation Verfahrensgrundsätze |
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Das Verfahren kann in jeder Lage des Verfahrens einvernehmlich eingeleitet werden, also auch in oder nach einer gescheiterten Güteverhandlung. |
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Das Verfahren ist freiwillig. |
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Durchgeführt wird die Mediation durch einen Richter als Mediator. |
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Während des Mediationsverfahrens ruht das gerichtliche Verfahren. |
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Das Gericht (der Mediator) erteilt keinen Rechtsrat. |
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Das Verfahren ist nicht öffentlich. |
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Seitens des Gerichts werden keine zusätzlichen Kosten geltend gemacht. |
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Der bzw. die Prozessvertreter der Parteien können am Verfahren teilnehmen. Da keinerlei rechtliche Beratung durch das Gericht stattfindet empfiehlt sich das m.E. auch. |
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Die Parteien können eine Mediationsvereinbarung schließen, die den Konflikt behebt. Der mediierende Richter ist berechtigt, diese Vereinbarung auch als Vergleich zu protokollieren. |
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Was unterscheidet die Güteverhandlung von einem Mediationsverfahren? |
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Im Mediationsverfahren soll Lösungsansätzen Raum geschaffen werden, die in der rein juristischen Bewertung eines Sachverhaltes keinen Platz finden können. |
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Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden. |
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Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. |
Bertram Heßler
Rechtsanwalt