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Ferienjob
| Ferienjob |
| Lexikon Begriffsdefinition |
| Erstellt: 14.01.2001 geändert: 15.06.2011 |
Ferienjobs sind nicht nur eine Möglichkeit, das Taschengeld aufzubessern. Es handelt sich um eine Arbeitstätigkeit. Sie unterliegt Regeln des Arbeitsrechts, Jugendschutzes und vor allem auch des Steuerrecht. Stichpunktartig gilt u.a.:
| Kein Job vor Errreichung des 15. Lebensjahres. |
| Jugendliche dürfen keine schweren körperlichen oder gefährliche Arbeiten verrichten. |
| Die Arbeitszeit darf höchsten 5 Arbeitstage zu je maximal 8 Stunden je Arbeitstag,maximal also 40 Stunden in der Woche betragen. |
| Arbeitsbeginn mit Ausnahmen (.z.B. Landwirtschaft) ab 6:00 Uhr. |
| Arbeitsende mit Ausnahmen (s.o.) spätestens 20:00 Uhr. |
| Die gesetzlichen Pausenzeiten müssen eingehalten werden. |
| Das Führen oder Bedienen schwerer Maschinen ist untersagt. |
| Ferienjobber sollten sich frühzeitig erkundigen, ob und ggf. welche besonderen Nachweise erforderlich sind.Einer ärztlichen Untersuchung, wie sie das Jugendarbeitsschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit vorsieht, bedarf es bei Ferienjobs grundsätzlich nicht.Wer aber zum Beispiel mit Lebensmitteln in Berührung kommt, im Gesundheitswesen tätig wird usw. kann unter Umständen seine Tätigkeit nur mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. gesundheitsamtlichen Prüfung aufnehmen (Schutz der Bevölkerung vor ansteckenden Krankheiten).Wer weiß, dass er eine Allergie hat, sollte abklären, ob diese dem angestrebten Ferienjob entgegensteht bzw. welche Maßnahmen ergriffen werden können, um "Überraschungen" zu vermeiden. So kann z.B. Neurodermitis, der Wunsch eines Ferienjobs oder Praktikums beim Friseur und der Kontakt mit Haarfärbemitteln immer noch möglich sein, wenn Handschuhe getragen werden.Aber auch der jeweilige Arbeitgeber, sollte mit dem Ferienjobber / Praktikanten frühzeitig abklären, ob eventuell gesundheitliche Beeinträchtigungen einer Tätigkeit entgegenstehen, ob und wie ggf. dennoch eine Tätigkeit durchgeführt werden kann.Für manche Ferienjobs ist schließlich arbeitgeberseits verlangt, dass die Eltern Minderjähriger zum Beispiel ihre Zustimmung zur Mitnahme des Ferienjobbers / Praktikanten in betrieblichen Fahrzeugen gestatten (z.B. Weg zur Baustelle, Tätigkeit außerhalb von Büros). |
| Ferienjobber sollten im eigenen Interesse darauf achten, dass sie in ihre Tätigkeit eingewiesen, und über Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften belehrt werden.Arbeitgeber sollten darauf achten, dass für die Einweisung und Belehrung von Ferienjobbern die gleichen Bestimmungen unter besonderer Beachtung des Jugendschutzes gelten, wie für jeden anderen Arbeitnehmer (Dokumentation der erfolgten Belehrungen ist daher mehr als sinnvoll). |
| s.a. Arbeitsrecht Ferienjob mit Hinweis auf Informationsbroschüren und Ferienjobbörsen |
| s.a. befristetes Arbeitsverhältnis |
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Bertram Heßler
Rechtsanwalt