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Befristetes Arbeistsverhältnis - Befristung
Befristete Arbeitsverhältnisse sind gesetzlich im Dritten Abschnitt Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.
Nach § 14 TzBfG ist eine Befristung unter den dort genannten Voraussetzugnen grundsätzlich zulässig.
Dabei wird grundsätzlich zwischen
| Befristung mit Sachgrund und | § 14 Abs. 1 |
| Befristung ohne Sachgrund (i.e. sachgrundloser Befristung) | § 14 Abs. 2 |
unterschieden.
Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf jede Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform [Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages ist Schriftform grundsätzlich (Sonderfälle z.B. Ausbildungsvertrag) keine Zwingende Voraussetzung].
Eine Befristung mit Sachgrund kann z.B. vorgenommen werden, wenn nur ein vorrübergehender betrieblicher Bedarf besteht. Durch die Rechtsprechung sind die einzelnen Sachgründe des § 14 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 näher ausgestaltet. Die in vorstehenden Nummern genannten sachlichen Befristungsgründe werden dabei als abschließend angesehen.
Ohne Sachgrund kann ein befristetes Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur auf die Dauer von maximal 2 Jahren, geschlossen werden, wenn keine Vorbeschäftigung im Betrieb / Unternehmen bestand. Dabei können zunächst auch kürzere Zeiträume vereinbart werden, denn das Gesetz sieht eine bis dreimalige Verlängerung vor (§ 14 Abs. II TzBfG).
Bei der Begründung und Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen ist grundsätzlich sorgsam vorzugehen, anwaltliche Unterstützung empfiehlt sich auf Grund vieler in § 14 TzBfG bestehender Fallstricke.
Sonderregelungen sind für unternehmensneugründungen für Unternehemnsneugründer vorgesehen. Hier kann die Befristungsdauer in den ersten vier Jahren nach Gründung grundsätzlich bis zu vier Jahren ohne sachlichen Grund vorgenommen werden (§ 14 Abs. 2a TzBfG).
Weitere Sonderreglungen gelten für ältere Arbeitnehmer (ab dem 52 Lebensjahr). Hier kann die Befristung bis zu fünf Jahren betragen (§ 14 Abs. 3 TzBfG).
Auch Ausbildungsverträge stellen letztlich im weiteren Sinne sachlich befristete Verträge dar, weil es mit dem Ziel und für die Dauer der Ausbildung geschlossen wird (§ 10 Berufsausbildungsgesetz).
Um eine bis zu zwei jährige Anschschlußbeschäftigung an ein Ausbildungsverhältnis jedoch zu ermöglichen, versteht das TzBfG die Berufsausbildung aber nicht als Befristungsgrund im Sinne dieses Gesetzes.
| s.a. merfache Befristung möglich. |
| s.a. befristetes Arbeitsverhältnis. |
| s.a. 10-Minutes-Arbeitsrecht. |