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Abmahnung Allgemein
| Abmahnung allgemein |
| Allgemeine Definition - Begriffserklärung |
| Erstellt: 04.01.2011 geändert: --- |
Abmahnung ist die Rüge eines durch die Abmahnung bestimmten Verhaltens.
Abmahnungen sind im Zivilrecht aus dem
| Arbeitsrecht |
| Wettbewerbsrecht |
| Schuldrecht ( 281 BGB) |
| aber auch im Vertragsrecht als besondere Vereinbarung |
bekannt.
Abmahnung ist die Rüge eines durch die Abmahnung bestimmten Verhaltens.
In § 281 Abs. I BGB bestimmt, dass „Abmahnung“ Voraussetzung zur Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz statt der Leistung grundsätzlich ist, dass der Gläubiger „…dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat..“ (i.e.„Nachfrist“, bzw. „Abmahnung“). Grundsätzlich muss der Gläubiger den Schuldner auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen. Hierin liegt die Abmahnfunktion von § 281 BGB.
§ 281 Abs. II BGB bestimmt, dass eine solche „Abmahnung“ immer dann entbehrlich ist, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa die Leistung für den Gläubiger keinen Sinn mehr macht, oder der Gläubiger die Leistung „ernsthaft“ verweigert..
Abmahnungen können aber auch auf Grund von Vereinbarungen zwischen den Parteien erforderlich sein. Auch dann kommt der Abmahnung eine letzte Warnfunktion vor Geltendmachung von Ansprüchen zu.
| s.a. Arbeitsrecht |
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Bertram Heßler
Rechtsanwalt