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VOB 2009 - Inkrafttreten

VOB 2009 In Kraft treten
Die VOB 2009 tritt voraussichtlich Anfang 2010 in Kraft
erstellt: 9.01.2009 geändert: --

Seit Mitte 2009 liegt die neue VOB vor. Wie bisher soll diese jedoch erst in Kraft treten, wenn die neue Vergabeordnung (VgV) und eine Neufassung der VOL, auf die die VOB/A Bezug nehmen vorliegen.
Am 29.12.2009 wurde im Bundesanzeiger die neue VOL verkündet. Mit Verabschiedung der VgV wird aktuell etwa im Februar 2010 gerechnet.

Während öffentliche Auftraggeber das Inkrafttreten abwarten, also die VOB 2009, nicht in ihre Auftragsbedingungen einbeziehen, steht privaten Auftraggebern und Auftragnehmer dieser Weg grundsätzlich offen. Da die VOB kein Gesetz, sondern AGB ist, kann diese nämlich grundsätzlich bereits jetzt im „privaten“ Bereich vereinbart werden. Maßgeblich hierfür dürfte nämlich allein die Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 15.10.2009 sein.

Dennoch kann es aus verschiedenen Gründen besser, bis zum Inkrafttreten der VOB 2009 mit der Vorgänger-VOB 2006 Vorlieb zu nehmen.

Vergleicht man die VOB 2006 mit der VOB 2009, so ist vor allem das Vergaberecht (VOB/A) im Interesse „höherer Transparenz“ umgestaltet worden. Die Änderungen der VOB/B beschränken sich die Änderungen im Wesentlichen auf solche redaktioneller Art:

Während die VOB bisher in einer von Gesetzten abweichenden Zitierweise aufgebaut war, wurde die Zitierweise jetzt der von Gesetzen angepasst.
In einer Fußnote wird jetzt klargestellt, dass die VOB/B nicht für Verbraucher gilt (qui bono?).
Die VOB/B verweist daher nur noch auf Verzugszinsen für Unternehmer ( 288 Abs. II BGB).
Die Weiteren Änderungen sind marginal und rein sprachlicher Natur.

Damit zeigt sich nach der bahnbrechenden Entscheidung des BGH zur Geltung der VOB/B gegenüber Verbrauchern, dass eine Zweiklassen-Baugesellschaft entsteht. Der für die VOB verantwortliche Deutscher Vertrags- und Vergabeausschuss für Bauleistungen (DVA) es nicht als seine Aufgabe anzusehen scheint, das Bauvertragsrecht auch für Verbraucher zu regeln.
Letztlich trifft das durch den Verbraucherschutz herbeigeführte Auseinanderfallen der vertraglichen Grundlage von Bauverträgen, das so entsteht, auch das Verhältnis von Unternehmern und Subunternehmern. Der Streit um widerstreitende Vertragsbedingungen wird in Zukunft erheblich an Bedeutung gewinnen.

Darauf, dass die VOB/B bei Bautätigkeiten gegenüber Verbrauchern vereinbart wäre, ist damit künftig kein Verlass mehr.
Bei der Abfassung von Verträgen ist daher künftig höhere Sorgfalt anzuwenden.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er wurde sorgfältig recherchiert. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des Beitrages.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt
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