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Neue Vergabeverordnung überraschend in Kraft

Neue Vergabeverordnung überraschend in Kraft
erstellt: 1.11.2006 geändert: 29.11.2008

29.11.2008:
Die VOB / B dürfte als Vertragswerk zur Verwendung gegenüber Verbrauchern auf Grund aktuellen Urteils des BGH nicht geeignet sein; siehe auch Handelsrecht ("VOB B in Verbraucherverträgen"). Jede einzelne Klausel ist nach den §§ 307 ff. BGB gegenüber Verbrauchern überprüfungsfähig (Ergebnis der Überprüfung noch offen. Hinsichtlich einzelner Klauseln wird aber der Haltbarkeit in der Literatur angezweifelt.).
Am 1. Januar 2009 tritt das Forderungssicherungsgesetz in Kraft. In ihm wird auch die Privilegierung der VOB/B neu geregelt. § 310 Abs. 1 BGB wird dahingehend geändert, daß eine Privilegierung nur noch bei Verwendung gegenüber Unternehmen oder der öffentlichen Hand besteht. Dann gilt auch von Gesetzes wegen: Würde die VOB / B in Verträgen mit Verbrauchern verwendet, wäre jede einzelne Klauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen.

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Ursprünglich sollte die Vergaberechtsreform zum 1.12.2006 in Kraft treten. Nach Art. 2 der Vergabeverordnung (VgV) 2006 tritt die Verordnung am 1.11.2006 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt v. 26.10.2006 (Teil I, S. 2334) vom 23.10.2006 verkündet. Alle Fachleute waren überrascht.

Wer ist betroffen? Ca. 30.000 Vergabestellen sowie diejenigen Branchen, die Bauleistungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der VgV erbringen.



Die neue VOB/A 2006, die neue VOL/A 2006 sowie die neue VOF 2006 sowie die neue VOB/B 2006, auf die § 10 Nr. 1 II VOB/A verweist (Pflicht zur Einbeziehung der VOB/B) sind damit ebenfalls anzuwenden.

Die schnelle Einführung der VgV mit einer Vorbereitungsfrist von nur 10 Tagen, die selbst Fachkreise überraschte, wird die tägliche Praxis vor erhebliche Probleme stellen.
Das um so mehr, als mit der VgV 4 weitere neue Regelungswerke, die VOL/A, VOB/A, VOF und VOB/B, jeweils 2006, zu beachten sind.



Was wurde insbesondere geändert?

1. Schwellenwert für Lieferleistungen Versorgungsbereich
2. Schwellenwert Lieferleistungen oberste und obere Bundesbehörden
3. Schwellenwert sonstige Leistungen
4. Schwellenwert Bauaufträge
5. Klarstellungen zur Schätzung des Auftragswertes vorgenommen
6. Bekanntmachungen CPV nunmehr verbindlich
7. Elektronische Angebotsabgabe aus VgV herausgenommen, jetzt Bestandteil
der Vergabe und Verdingungsordnungen.

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