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Keine Abgeschlossenheitsbescheinigung mehr

Keine Abgeschlossenheitsbescheinigung mehr?

Pressemitteilung vom 29.06.04
Bundestag - - Baurecht

Wer bisher Wohnungseigentum (mehrere selbständige Wohnungen in einem Objekt) schaffen wollte, benötigte nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Abgeschlossenheitsbescheinung, die die Baubehörde erteilen mußte.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung belegt, daß es sich um abgeschlossene, also selbständige Raumeinheiten (einschließlich zugehöriger Neben- und Gemeinschaftsräume) handelt.
Das soll sich nach den Vorstellungen des Bundesrates ändern.

Er legte einen Gesetzentwurf vor, nachdem die Voraussetzung der Abgeschlossenheitsbescheinigung künftig entfallen soll. Die Deregulierung des Bauordnungsrechtes der Länder in den letzten Jahren habe zur Folge, daß auch hier keine Hürden geschaffen werden sollen, zumal die Zahl genehmigungsfreier Bauvorhaben in Deutschland erheblich angestiegen sei.
Das Erfordernis der Erteilung einer zivilrechtlichen Abgeschlossenheitsbescheinung nach dem WEG führe zu einem erheblichen zusätzlichen Aufwand der Baubehörden.
Das könne im Hinblick auf die schwierige Haushaltssituation in Bund, Ländern und Gemeinden nicht länger hingenommen werden.

Die Bundesregierung äußerte erhebliche Bedenken gegen dieses Vorhaben des Bundesrates.
Sie meint, daß die Abgeschlossenheit für Wohnungseigentum erforderlich sei. Nur so könnten Eigentums- und Benutzungsverhältnisse eines Gebäudes klargestellt werden. Streitigkeiten, die sich andernfalls ergeben könnten, müsse vorgebeugt werden.

Aus diesseitiger Sicht ist die Bundesratsinitiative nicht verständlich. Sicher ist die Zahl der genehmigungsfreien Vorhaben angestiegen.

Das WEG wurde Anfang der 50-iger Jahre geschaffen, um bei knappen Wohnraum die Nutzung eines Objektes besser zu Regeln, als dies im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen war.

Ziel des WEG ist es, das Miteinander mehrerer Eigentümer, die sich bei Erstellung des Objektes, z.B. durch den Bauträger, nicht einmal kennen, zu regeln. Das WEG regelt hier die Mindestvoraussetzungen nicht nur hinsichtlich des abgeschlossenen Wohnraums selbst, sondern auch hinsichtlich Neben- und Abstellräumen.
Oftmals scheitert in der Praxis die Bildung von Wohnungseigentum gerade an diesen Voraussetzungen.
Wie will der Staat hier seinen Bürgern Rechtssicherheit schaffen, wenn er das der reinen Parteivereinbarung überläßt? Wie sollen solche Parteivereinbarungen oder Ihre Fehlen im Falle der Zwangsversteigerung eines Teileigentums wirken? Allein der Verweis auf die dann u.U. gegebene Haftung eines Bauträgers oder Architekten löst die Problematik für den Wohnungseigentümer nicht zufriedenstellend. Eine fehlerhafte Abgeschlossenheitsbescheinigung führt bis heute zur Bildung von Wohnungseigentum. Wie wird das sein, wenn das Erfordernis der Abgeschlossenheitsbescheinigung entfällt?
Könnten Banken die sich möglicherweise ergebende Unsicherheit bei der Beleihung künftig zu schaffenden Wohnungseigentums dazu „nutzen“, es über Risikozuschläge abzubewerten? Könnte der Mehrbedarf von Eigenkapital, der dadurch erforderlich wäre, zu einer weiteren Stagnation der Baukonjunktur führen?



Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 Nach oben  © 1995-  Bertram Heßler - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht - Mediator - 71287 Weissach - (+49) 7044 - 90 50 60  Nach oben 
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