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Forderungssicherungsgesetz

Forderungssicherungsgesetz (FoSig) gilt ab 1. 1.2009
erststellt: 30.11.2008 geändert: -----

Am 28.10.2009 wurde im Bundesgesetzblatt das Forderungssicherungsgesetz (FoSig) verabschiedet. Zurück geht das Gesetz auf eine Initiative des Bundesrates. Die Neureglungen gelten für alle Verträge ab dem 1. 1.2009.

Korrekt heißt das FoSig „Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG)“.

Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

Durch das Gesetz werden Änderungen im Werkvertragsrecht vorgenommen. Ziel: Verbesserung und Beschleunigung der Zahlung.

Das FoSig soll unter anderem die Möglichkeit der Werkunternehmer verbessern, Abschlagszahlungen verlangen zu können. So soll wegen unwesentlicher Mängel eine Abschlagszahlung nicht verweigert werden können. Allerdings ist dieses „Schwert“ noch solange unscharf, wie nicht die entsprechenden prozessualen Regeln nachgezogen werden: Hier ist noch die Einführung eines einstweiligem Rechtsschutz nachgebildeten Verfahrens auf vorläufige Zahlungsanordnung vorgesehen, jedoch noch nicht in Kraft, sondern ergänzender Prüfung vorbehalten.
Das FoSig soll außerdem die Stellung der Subunternehmer gegenüber ihren Generalunternehmern stärken.

Außerdem wird die Stellung des Subunternehmers gegenüber dem Generalunternehmer gestärkt. Das heißt konkret, daß die Vergütung des Subunternehmers auf jeden Fall dann fällig wird, wenn der Bauherr dem Generalunternehmer gegenüber das vom Subunternehmer erbrachte Werk abgenommen hat (insbes. § 641 Abs. 2 und 3 BGB n.F.).

Auch das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen mangelhafter Leistung, auch „Druckzuschlag“ genannt, mit dem der Unternehmer zur Nachbesserung angehalten werden soll, wird nunmehr auf den zweifachen Betrag der möglichen Mangelbeseitigungskosten beschränkt. Bisher konnte ein bis zu dreimal die Mangelbeseitigungskosten ausmachender Betrag zurückbehalten werden.

Die Rechte der Unternehmer, Bauhandwerkersicherung zu verlangen erweitert. Wegen geringfügiger Mängel, darf der Auftraggeber die Sicherheitsleistung nicht mehr verweigern.

Der Baugeldbegriff im Bauforderungssicherungsgesetz wird ebenfalls erweitert.

Ob und wie diese Änderungen ohne Änderung des Zivilprozeßrechts eine schnellere Durchsetzung von Bauhandwerkerforderungen ermöglichen werden, wird die Praxis zeigen müssen.

Der VOB/B wird ihrer Privilegierung in § 310 Abs. I BGB geändert. Schon fragen sich Fachkreise, ob das FoSig und seine Neuregelungen das „Ende der VOB/B“ einläute. Für Verbraucher ist damit, wie bereits durch den BGH entschieden der Weg zur AGB-Kontrolle der VOB/B uneingeschränkt eröffnet.

Für die Beratung von Bauunternehmungen bringt die Gesetzesänderungen Beratungsbedarf nicht nur baurechtlicher Art mit sich. U.a. wird sich auch die Frage der Nachgiebigkeit der Regelungen des FoSiG stellen.

Neben Vertragsänderungen und –neugestaltungen, stellt sich insbesondere auch die Fragen des handles- und gesellschaftsrechtlichen Umgangs mit den Konsequenzen der Neuregelungen vor allem im Bereich der Bauträgerbranche. M.E. kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß deren Vorfinanzierungsrisiko durch die Neuregelungen bei diesen verbleibt, auch, wenn § 623a BGB n.F. Abs. III auf Makler- und Bauträgerverträge keine Anwendung findet. Hier wird insbesondere bei juristischen Personen unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Neukalkulation wohl unabdingbar sein.



Bertram Heßler
Rechtsanwalt

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