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Die Neue VOB/B 2002

Die Neue VOB/B 2002
erstellt: 31.10.2002 geändert: 29.11.2008

29.11.2008:
Die VOB / B ist als Vertragswerk zur Verwendung gegenüber Verbrauchern dürfte auf Grund aktuellen Urteils des BGH nicht geeignet sein. Siehe auch Handelsrecht ("VOB B in Verbraucherverträgen"). Jede einzelne Klausel ist nach den §§ 307 ff. BGB gegenüber Verbrauchern überprüfungsfähig (Ergebnis der Überprüfung noch offen. Hinsichtlich einzelner Klauseln wird aber der Haltbarkeit in der Literatur angezweifelt.).
Am 1. Januar 2009 tritt das Forderungssicherungsgesetz in Kraft. In ihm wird auch die Privilegierung der VOB/B neu geregelt. § 310 Abs. 1 BGB wird dahingehend geändert, daß eine Privilegierung nur noch bei Verwendung gegenüber Unternehmen oder der öffentlichen Hand besteht. Dann gilt auch von Gesetzes wegen: Würde die VOB / B in Verträgen mit Verbrauchern verwendet, wäre jede einzelne Klauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen.

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Erhebliche Änderungen der VOB/B 2002 wurden durch die Anpassung an das neue Schuldrecht erforderlich.
Sie wurden am 02.05.2002 vom DVA beschlossen. 
Dennoch ist die VOB/B 2002 bewußt in Teilen den Änderungen des Neuen Schuldrechts nicht gefolgt.
Konsequenz: In der VOB/B-Verträgen werden sich künftig gegenüber Werkverträgen nach dem BGB haben, abweichende Regelungen finden. Sie sollte der Unternehmer kennen, damit er sich künftig (im Einzelfall) für die eine oder andere Vertragsvariante entscheiden kann. 
Einige wesentliche Unterschiede im Bereich des Gewährleistungsrechts sollen im Folgenden dargestellt werden:  



Werkvertragsrecht VOB/B
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht mehr erforderlich. Paragraph 5 Nrn. 4; 7: Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich.
Der Besteller kann unter den ihm zur Verfügung stehenden Reaktionen frei wählen, eine vorherige Androhung ist nicht mehr erforderlich.  
Mögliche Maßnahmen des Bestellers:Mangel selbst beseitigen,Minderung oder Rücktritt vom ganzen Vertrag. Androhung der Ersatzvornahme erforderlich.Nach Paragraph 4 Nr. 7, Paragraph 5 Nr. 3, Paragraph 8 Nr. 2,3 damit Kündigung nach wie vor erforderlich.
Paragraph 633 Abs. II BGB Paragraph 13 Nr. 1 VOB
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet. Auch die zu geringe Menge, oder die Lieferung einer anderen Sache gelten als Sachmangel. VOB lehnt neuen Mangelbegriff zwar an die Neuregelung des BGB an, bleibt aber dabei, dass die Leistung neben der vereinbarten Beschaffenheit auch den anerkannten Regeln der Technik entsprechen muß.In der Begründung heißt es hierzu, daß diese Formulierung zur Klarstellung der gesetzlichen Verpflichtung verstanden werden soll, wann eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegt, oder eine Eignung für die gewöhnliche Verwendung nicht mehr gegeben ist. Die VOB/B 2002 hat es abgelehnt, eine zu geringe Menge oder die Lieferung einer anderen Sache als Mangel zu qualifizieren.
Gewährleistungsfrist Bauwerke: Bauwerke:
Paragraph 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB: 5 Jahre. Paragraph 13 Nr. 4 VOB/B jetzt 4 Jahre.
Arbeiten an einem Grundstück: 2 Jahre. Vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen sowie für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen beträgt die Verjährungsfrist ohne Wartungsvertrag : 2 Jahre.
Übrige Werkleistungen: 2 Jahre. Für Sonderbauteile:1 Jahr.
Paragraph 438 Abs.1 Nr.2 BGB: Bei Mängeln an Baustoffen, die zu Mängeln am Bauwerk führen, gilt eine 5-jährige Gewährleistungsfrist. Sie soll nunmehr den Regreß beim Baustofflieferanten ermöglichen.  
- Paragraph 13 Nr. 7 VOB/B neu formuliert: Begriff der vereinbarten Beschaffenheit eingearbeitet. Mangelfolgeschäden müssen auch dann ersetzt werden, wenn der Mangel im Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (vgl. früher zugesicherten Eigenschaft) besteht oder wenn der Mangel auf einer Verletzung der anerkannten Regeln der Technik beruht.
- Paragraph 17 Nr. 4 VOB/B: Bürgschaft auf erstes Anfordern explizit ausgeschlossen.
- Paragraph 17 Nr. 8 VOB/B: Gewährleistungsbürgschaften sollen nach Ablauf von zwei Jahren zurückgegeben werden.
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