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Abschlagszahlungen

Unternehmer sollen Abschlagszahlungen leichter verlangen können

1. 8.2002
Der Bundesrat will die Voraussetzungen, zu denen Unternehmer Abschlagszahlungen verlangen können, erleichtern.

Mit dem Entwurf eines “Gesetzes zur dringlichen Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderung (14/9848)” wurde ein entsprechender Gesetzesentwurf vorgelegt.
In der Begründung heißt es: “Die wirtschaftliche Lage der Werkunternehmer, vor allem in der Baubranche, sei in den letzten Jahren immer schlechter geworden. Dies gelte vor allem für die Situation in den neuen Ländern. Die Forderungsausfälle in Millionenhöhe und eine steigende Zahl von Insolvenzen prägten das Bild. Das vor gut zwei Jahren in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen habe keine Wende gebracht. Dadurch müßten Handwerksbetriebe in die Lage versetzt werden, ihre Werklohnforderung effektiv zu sichern.”
Geplant ist u.a. ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Bauhandwerkers bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises.

  Darüber hinaus sollen die Regelungen des "Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen modernisiert werden,
  die Regelungen über die Baugeldverwendung in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen und die
  Baubuchführungspflicht durch einen Auskunftsanspruch ersetzt werden.

Ferner sollen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über

  Abschlagszahlungen,
  die Fälligkeit der Vergütung,
  die Fertigstellungsbescheinigung und
  die Bauhandwerkersicherung

“praxisentsprechend” neu gestaltet werden.
Schließlich ist eine weitere Änderung der Zivilprozessordnung geplant, um die gerichtliche Durchsetzung von Geldforderungen in Bausachen zu erleichtern:
 Mit einer vorläufigen richterlichen Zahlungsanordnung ("Voraburteil") soll dies im einstweiligen Rechtsschutz erreicht werden.
 Das Gericht der ersten Instanz soll künftig ein Voraburteil nach "billigem Ermessen" erlassen können, wenn nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und, soweit erforderlich, nach Abhaltung eines Ortstermins die zugänglichen Beweismittel bereits eine summarische Prüfung ermöglichen.
So soll säumigen Schuldnern der wirtschaftliche Anreiz genommen werden, sich in einem Bauprozeß mittels Verzögerungstaktik einen "Justizkredit" zu verschaffen.
Außerdem würde der Bauunternehmer als Gläubiger besser vor Risiken einer Insolvenz des Schuldners während eines lang dauernden Streitverfahrens geschützt, meint der Bundesrat.
Darüber hinaus soll der Entscheidungsmöglichkeit durch Teilurteil mehr Bedeutung verschafft werden.
Um dem Bauunternehmer die Durchsetzung eines Titels zu erleichtern, dessen Vollstreckung von einer Nacherfüllung "Zug um Zug" abhängt, soll er den Nachweis, dass der Schuldner befriedigt ist, auch mit Hilfe einer Sachverständigenbescheinigung erbringen können.
Um dem Gläubiger die Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Schuldners zu erleichtern, ist ferner vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen Auskunftsmöglichkeiten etwa durch Verkehrszulassungsbehörden oder Sozialbehörden zu schaffen.
Schließlich plant der Bundesrat eine Verschärfung der Strafbestimmungen. Die Regelungen
über den Ausschluß von der Funktion des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft und
des Geschäftsführers einer GmbH, sollen um Straftatbestände zu erweitert werden.
Die Benachteiligung von Baugeldgläubigern soll in das Strafgesetzbuch übernommen werden
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Stellungnahme die Vorschriften über den Eigentumsvorbehalt an Bauteilen, die der Handwerker eingebaut hat, ab.
“Der Bauhandwerker habe mit der Bauhandwerkersicherungsbürgschaft bereits ein effizientes Sicherungsmittel, das zudem einfach zu handhaben sei”, heißt es weiter.
Der Eigentumsvorbehalt nütze dem Bauhandwerker wenig. Bei zahlreichen Bauteilen, die nicht ohne Schaden für das Bauwerk wieder ausgebaut werden können, würde der Handwerker von dem Eigentumsvorbehalt nicht profitieren. Hinzu komme, dass der betroffene Eigentümer häufig nicht der Besteller und der Eigentumsvorbehalt deshalb oft gar nicht zu realisieren sei.
(Quelle: Pressemittelungen des BMJ)

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