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Thales führt Standorte in Ditzingen zusammen
| Thales führt Standorte in Ditzingen zusammen |
| Von der Zusammenlegung sind die Mitarbeiter in Pforzheim, Korntal und Stuttgart-Zuffenhausen betroffen |
| erstellt: 31.10.2011 geändert: -- |
Wie die Thales Gruppe auf ihrer Homepage unter
http://www.thalesgroup.com/Press_Releases/Countries/Germany/2011/20111027_Thales_Deutschland_relocating_to_Ditzingen_in_2014/?pid=17192&LangType=1031 mitteilt, werden die
bisher in Korntal, Stuttgart und Pforzheim ansässigen Betriebe bis 2014 nach Ditzingen verlegt.
Dort wird gerade ein Gebäudekomplex für „bis zu 1.800“ Mitarbeiter erstellt.
Laut Mitteilung sind von dem Umzug betroffen:
| 853 Mitarbeiter | in der Zentrale in Stuttgart-Zuffenhausen |
| 429 Mitarbeiter | des Geschäftsbereiches Defence & Security System in Pforzheim |
| 157 Mitarbeiter | des Geschäftsbereichs Air Systems in Korntal |
| 25 Mitarbeiter | der Alenia Space in Korntal und Pforzheim. |
Für ca. 1.800 Mitarbeiterist im neuen Gebäude Platz. Nach der vorstehenden Aufstellung sind 1464 Mitarbeiter betroffen. Laut Mitteilung von Thales (a.a.O.) überwiege die positive Resonanz der Mitarbeiter.
| Anmerkung Änderung des Arbeitsortes |
Eine geplante Versetzung von Mitarbeitern bietet Anlass unabhängig vom vorstehenden Einzelfall, einmal generell kurz die Voraussetzungen für die Änderung des Arbeitsortes in Erinnerung zu rufen (keine vollständige Darstellung).
Anfang bis Mitte der 1990-iger Jahre ist die maßgebliche Rechtsprechung des BAG geprägt worden. Aus ihr folgt u.a.:
Versetzungen sind im Einzelfall allein auf Grund des Direktionsrechtes möglich (kurzfrisitge personelle Maßnahme), können aber auch eine Änderungskündigung erforderlich machen (langfristige personelle Maßnahme). Ist eine Änderungskündigung ausgesprochen, wird diese 3 Wochen nach Zugang wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht seinerseits Klage erhoben hat. Häufig ist die Unterscheidung (Direktionsrecht / Änderungskündigung) schwierig. Das Recht des Arbeitnehmers, einer Versetzung zu widersprechen unterliegt auch der Verwirkung.
Der individuelle Arbeitsvertrag (AV) kann einen Ortswechsel des Arbeitnehmers grundsätzlich vorsehen, solcher kann aber auch betriebsbedingt (Aufgabe eines Standortes) denkbar sein.
Vorgesehen sein kann ein Versetzungsrecht schließlich tarifvertragsrechtlich.
Betriebsverfassungsrechtlich ergeben sich unabhängig von einer tarifvertraglichen Regelung weitere Beteiligungsrechte.
| Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden. |
| Meldung und Anmerkung ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. |
Bertram Heßler
Rechtsanwalt