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Weiterbeschäftigung abberufener Geschäftsführer
| Weiterbeschäftigung von Geschäftsführern |
| Abberufung von Geschäftsführer und Kündigungsschutz - Wartezeit Rechtsprechungsränderung? |
| erstellt: 30.11.2005 |
Das Bundesarbeitsgericht teilt in einer Pressemitteilung mit, daß es von der bisherigen Rechtsprechung teilweise Abstand nimmt, daß das alte Arbeitsverhältnis in der Regel eines Arbeitnehmers, der zum Geschäftsführer einer Gesellschaft bestellt wird (im konkreten Fall zum GF der persönlich haftenden GmbH einer GmbH & Co. KG) in der Regel nicht wieder auflebt.
Nur, wenn die Parteien nach der Kündigung des Geschäftsführervertrages eine Weiterbeschäftigung - ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben - im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vereinbaren, ließe das mangels abweichender Vereinbarungen regelmäßig auf einen anderen Parteiwillen schließen. Dann sei die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auf das neu begründete Arbeitsverhältnis anzurechnen.
Nur dann habe der abberufene Geschäftsführer regelmäßig in dem neu begründeten Arbeitsverhältnis keine Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG zurückzulegen. Das KSchG und damit Kündigungsschutz bestünde von Anfang an.
Ein abweichender Parteiwille, müsse in dem neuen Arbeitsvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
In der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 73/05 wird hierzu folgender Sachverhalt zur Entscheidung vom 24.11.2005 mitgeteilt:
„Der Kläger war seit 1984 zuletzt als Sachbearbeiter für die beklagte KG tätig. Auf Grund eines mit dieser geschlossenen "Geschäftsführer-Anstellungsvertrags" wurde er ab 1. Januar 1997 zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten bestellt. Nach einer Kündigung des Geschäftsführervertrages einigten sich die Parteien am 15. August 2002 über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses "entsprechend dem Anstellungsvertrag vom 15. November 1996". Ab 15. August 2002 arbeitete der Kläger als Assistent der Geschäftsleitung der Beklagten. Mit Schreiben vom 16. Januar 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2003.
Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, wegen Nichterfüllung der Wartezeit habe der Kläger noch keinen Kündigungsschutz gehabt. Die Revision des Klägers war erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, aus den Vereinbarungen der Parteien anläßlich der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses ergebe sich, daß die Beschäftigungszeit ab 15. November 1996 anzurechnen und die Wartezeit am 16. Januar 2003 deshalb erfüllt gewesen sei. Der Rechtsstreit ist an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden zur Prüfung der von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe und gegebenenfalls des Auflösungsantrags des Klägers.“
Das besondere an der Entscheidung:
Das BAG öffnet, wie sich aus der Formulierung der Pressemitteilung ergibt, die Möglichkeit, daß entgegen der früher herrschenden Tendenz in der Rsprg. das frühere Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer nicht automatisch wieder aufleben könnte, sondern ein neuer Arbeitsvertrag die Rechte und Pflichten der Parteien untereinander regeln könnte. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG, das diese Frage im konkreten Fall nicht zu entscheiden hatte, unter Bezug auf die vorgenannte Entscheidung so künftig entscheiden wird.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt
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