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Fälligkeit der Abfindung bestimmt Besteuerung
| Fälligkeit der Abfindung bestimmt Besteuerung |
| Richtige Regelung erspart Arbeitnehmer Steuern |
| erstellt: 20. Januar 2010 geändert: --- |
Wie aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes jetzt bekannt wurde, hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 11. November 2009 bereits entschieden, dass steuerliche Gestaltung der Abfindungszahlung zu Gunsten des Arbeitnehmers zulässig ist.
Auch, wenn die Abfindung üblicherweise anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werde [und damit auch fällig werde], sei es den Parteien, also dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nicht verwehrt, abweichende Regelungen mit steuergünstiger Auswirkung für den Arbeitnehmer zu treffen.
Die Besteuerung von Abfindungen richte sich nach dem sogenannten Zuflussprinzip.
Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss die Besteuerung der Abfindung erst in demjenigen Monat vornehmen, in dem ihm die Abfindung auch zufließe. Nichts anderes könne für Abfindungen gelten.
Zuflussjahr war im entschiedenen Fall auf Grund einer Individualvereinbarung der Parteien nicht das Jahr, in dem der Mitarbeiter ausschied, sondern das Folgejahr.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten nämlich individualvertraglich die Fälligkeit der ursprünglich im Sozialplan schon für den November des Vorjahres vorgesehene Abfindung auf den Januar des Folgejahres verschoben. So wurde die Abfindung dann auch ausbezahlt.
Daher sei die Abfindung dann auch erst im Folgejahr als Jahr des tatsächlichen Zuflusses zu versteuern, entschied der BFH.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt
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