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Kündigung Betriebsrat - Breuninger-Entscheidung

LAG bestätigt Unwirksamkeit der Kündigung eines Betriebsrats
Mithören einer Sitzung mittels Mobiltelefon Fristlose Kündigung Betriebsrat Emmely und die Folgen
Erstellt: 1.10.2011 geändert: ---

Das Landesarbeitsgericht hatte in 2. Instanz über die Kündigung einer Betriebsrätin des Kaufhauses Breuninger zu befinden.

Sachverhalt

Die seit 1990 im Verkauf beschäftigte Mitarbeiterin des Kaufhauses Breuninger ist seit Mitte 2010 Mitglied des Betriebsrates. Breuninger warf der Mitarbeiterin vor, am 1. 9.2010 eine Sitzung des Betriebsausschusses mittels ihres Mobiltelefons Außenstehenden zugänglich gemacht zu haben. Kurz gesagt durch Aufbau einer Telefonverbindung soll die Möglichkeit für (unbeteiligte) Dritte geschaffen worden sein, die Sitzung abzuhören. Die Arbeitgeberin hörte die Betriebsrätin, nachdem sie von diesem Vorwurf Kenntnis erhielt angehört. Am 13. 9.2010 kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos. Am 20. 9.2010 kündigte Breuninger die Klägerin erneut, weil sie gegenüber dem Arbeitsgericht Stuttgart eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben habe. Mit Urteil vom 26.01.2011 erklärte das Arbeitsgericht Stuttgart die Kündigung für unwirksam. Breuninger legte gegen das Urteilt Berufung ein. Am 09.09.2011 bestätigte nunmehr das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) die erstinstanzliche Entscheidung.

Begründung

Wie aus einer Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichtes hervorgeht, stützt das LAG seine Entscheidung wohl vor allem auf zwei Umstände:
1. Das Abhören der Sitzung sei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer streitig.
2. Eine falsche Versicherung an Eides Statt sei zur Überzeugung des Gerichts nicht abgegeben worden.

Anmerkung

Der Sachverhalt ist nicht im Einzelnen bekannt und schon wird wieder spekuliert.
Zugegeben, aus der Pressemittleilung des LAG geht auch hervor, dass das Gericht im Rahmen seiner Interessenabwägung „insbesondere berücksichtigt“ habe, dass die Klägerin seit über 20 Jahren beanstandungsfrei für das Kaufhaus Breuninger tätig gewesen sei. Zugegeben: Das erinnert an Emmely. Zur Erinnerung Emmely war die Verkäuferin, die dem Vorwurf ausgesetzt war, Pfandbons einer Kundin vereinnahmt und eingelöst zu haben, nachdem die Kundin, die sie vergessen hatte, nicht mehr erschien.

Wer nun aber meint: „Lange genug dabei, dann könne sich der Arbeitnehmer alles erlauben“, der irrt m.E., auch, wenn der Kreis derjenigen die das noch nicht veröffentlichte Urteil so verstehen werden, nicht klein sein dürfte.

Wenn das LAG, wie in der Pressemitteilung ausgeführt, die Betriebszugehörigkeit in seiner Interessenabwägung „insbesondere berücksichtigt“ habe, so liegt die Vermutung nahe, dass streitgegenständlich eine sog. Verdachtskündigung gewesen sein dürfte. Gerade an diese Form der Kündigung sind besonders hohe Anforderungen zu stellen und selbst der Verdacht einer strafbaren Habdlung genügt nicht immer. Das ist weder neu noch verwunderlich.
Mitgeteilt wird durch das Gericht in seiner Pressemitteilung v. 12.09.2011 weiter, der Vorwurf des Mithörens durch die beklagte Kaufhauskette gerade nicht bewiesen werden konnte. Ohne Kenntnis des konkreten Sachverhaltes, also des tatsächlichen Verfahrensgegenstandes, verbietet sich jegliche Spekulation einer Verallgemeinerung, wie sich diese schon deshalb verbietet, weil in unserem Rechtssystem der Grundsatz gilt: Maßgeblich ist der konkrete Einzelfall.

Die Begründung der Entscheidung wird deshalb abzuwarten sein, um zu verstehen, warum in diesem konkreten Einzelfall der nicht bewiesene, massiv klingende Vertrauensverstoß im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit eine Weiterbeschäftigung zumutbar mache. Interessant wird dabei sein, ob das Gericht sich im Rahmen der Abwägung auch dazu äußert, ob und inwieweit neben der Betriebszugehörigkeit die besondere Vertrauensbeziehung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bei seiner Entscheidung eine Rolle spielte.

Man mag über den Inhalt der Pressemitteilung spekulieren, wie man will, einen Freibrief für rechtswidriges Verhalten (Abhören von vertraulichen Gespräche oder Zugänglichmachen von Informationen) wollte das LAG jedoch sicherlich nicht gewähren. Voreilige Spekulationen für Freibriefe nach dem Motto „Emmely scheint ihre Spuren in der Rechtsprechung zu hinterlassen, jetzt geht alles“ sind fehl am Platz.

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

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