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Befristung von Arbeitsverträgen - § 14 TzBfG a.F.

Befristung von Arbeitsverträgen - 14 TzBfG a.F.
Keine wirksame Befristung bei Abschluss mehrerer an ein tarifvertraglich beendetes Arbeitsverhältnis anschließender Jahresverträge
erstellt: 20.10.2011 geändert: --

Besteht zwischen dem letzten Arbeitsverhältnis und einer anschließenden Befristung nach § 14 TzBfG a.F. ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang ist die Befristung unwirksam. So entschied das BAG zugunsten der Mitarbeiterin einer Fluggesellschaft.

Die 58 Jahre alte Klägerin schied in Folge tarifvertraglicher Bestimmung mit Erreichen des 55 Lebensjahres aus ihrer Tätigkeit für eine Fluggesellschaft im Jahre 2000 aus.

Ihre Arbeitgeberin beschäftigte sie darauf hin mit befristeten Arbeitsverträgen von jeweils einjähriger Dauer, zuletzt vom 01.05.2004 bis zum 30.04.2005. Die Klägerin hielt die unter § 14 TzBfG a.F. (gültig vom 01.01.2003 bis zum 30.04.2007) vereinbarte sachgrundlose Befristung wegen zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zur Vorbeschäftigung für unwirksam.

Das BAG gab ihr mit Urteil vom 19.10.2011 Recht.

Zwar habe eine Befristung nach § 14 TzBfG a.F. keines sachlichen Grundes bedurfte eine Befristung keines Sachgrundes, wenn der Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Das galt jedoch nur dann, wenn kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber bestand. Das BAG bestätigte, dass ein solcher Zusammenhang auch gegeben sei, wenn die Verträge nicht direkt ineinander übergingen, sondern sich aneinander anschließen.

§ 14 Abs. III TzBfG gelte dabei auch, wenn eine tarifliche Altersgrenze das Ausscheiden des Mitarbeiters zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsehe. Hier sei zwar grundsätzlich lediglich eine gerichtliche Befristungskontrolle zulässig. Darüber hinaus sei jedoch der individualvertraglich vereinbarte Arbeitsvertrag zu berücksichtigen, der eine zeitliche unbefristete Beschäftigung vorsehe. Diese falle unter § 14 Abs. III TzBfG und könne unabhängig von der tarifvertraglichen Regelung an diesem gemessen werden.

Anmerkung

Mit der Entscheidung konkretisiert das BAG seine Rechtsprechung zur Frage des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs von Vorbeschäftigungen und zum Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Individualvertrag weiter mit Auswirkungen auch auf derzeit bestehende Beschäftigungsverhältnisse.

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

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