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Aufhebungsvertrag bedarf Schriftform
| Aufhebungsvertrag bedarf Schriftform |
| Gleichbehandlungsanspruch zurückgewiesen |
| Erstellt: 09.02.2010 geändert: --- |
| Sachverhalt |
In Abstimmung mit dem Betriebsrat befragte eine Arbeitgeber seine Arbeitnehmer, ob sie im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bereit wären und teilte auch dem Kläger dabei dessen Bedingungen vorbehaltlich mit. Der Kläger antwortete zustimmend. Der Arbeitgeber lehnte daraufhin den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ab.
| Die Entscheidung |
Das Bundesarbeitsgericht [BAG] stellte im Dezember 2009 fest:
Es besteht kein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Die Tatsache, dass ein Arbeitgeber mit einem [vergleichbaren] Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen habe, begründe grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Dabei klärte das BAG nochmals eine weitere wichtige Frage:
Auch der Vorvertrag zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedarf der Schriftform nach § 623 BGB.
| Anmerkung: |
Das BAG hat in seiner Entscheidung einem Gleichbehandlungsanspruch keine abschließende Absage erteilt. Festgestellt hat es allerdings, dass regelmäßig ein Anspruch auf Gleichbehandlung nicht gegeben wäre. Es bleibt abzuwarten, welche Sonderfälle eine Gleichbehandlung dennoch rechtfertigen könnten.
Konsequent ist die Bestätigung der bereits in früheren Urteilen getroffenen Feststellung, auch Vorverträge über Aufhebungsverträge bedürfen der Schriftform des § 623 BGB. Diese Grundsatz ist aus anderen Rechtsgebieten hinlänglich bekannt und jetzt auch für § 623 BGB höchstrichterlich geklärt. Vorverträge können zwar auch formlos gültig sein. Das gilt jedoch nur dann, wenn sich die Bedeutung der Schriftform im konkreten Einzelfall auf eine „Klarstellungs- und Beweisfunktion“ beschränkt, wie der der Bundesgerichtshof schon mit Urteil vom 7. Juni 19773 (Az. III ZR 71/71) klargestellt hat. Nunmehr dürfte abschließend geklärt sein, dass § 623 BGB und damit der Schriftform von Aufhebungsverträgen auch eine Warnfunktion zukommt und wegen dieser Warnfunktion Schriftform auch für Vorverträge zu beachten ist.
Ferner steht auf Grund der Entscheidung fest, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer über deren Interesse am Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch schriftlich befragen darf.
Quelle: BAG 6 AZR 743/08
| Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden. |
| Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. |
Bertram Heßler
Rechtsanwalt
FA für Handels- und GesR